Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Max Eickworth GmbH
Stand 03/2026
§ 1 Geltungsbereich / Vertragsschluss
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Bestellungen, Verträge sowie für alle Lieferungen und Leistungen der Max Eickworth GmbH (nachfolgend „MEG“) sowie für Auftragnehmer, die von der MEG zur Erfüllung vertraglicher Leistungen eingesetzt werden.
- Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der MEG ein Angebot anfordert, eine Bestellung aufgibt oder sonst Leistungen der MEG in Anspruch nimmt. Auftragnehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von der MEG zur Erfüllung von Leistungen eingesetzte Dritte, insbesondere Subunternehmer, Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen.
- Alle Angebote der MEG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsannahme der MEG oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
§ 2 Ausführungsfristen
- Angegebene Liefer- und Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Der Beginn der Liefer- oder Ausführungsfrist setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
- Wird die von der MEG geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr Pandemie oder durch ähnliche, nicht von der MEG zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist um die Dauer dieser Verzögerung, längstens jedoch um 6 Monate.
- Die Einhaltung von Liefer- und Ausführungsfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Zulieferer der MEG. Die MEG wird den Auftraggeber unverzüglich über eine nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Leistung informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers werden im Falle der Nichtverfügbarkeit unverzüglich erstattet.
§ 3 Gewährleistung / Prüfungspflicht / Lieferung
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist er verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Werktagen gegenüber der MEG schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung des Mangels.
- Bei berechtigten Mängelrügen hat die MEG die Wahl, entweder die mangelhaften Gegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange die MEG ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
- Die MEG weist darauf hin, dass die von ihr erstellten Konstruktionen und gelieferten Modelle und Werkzeuge zur Vermeidung von Folgeschäden vor Fertigungsbeginn bzw. vor dem Abguss kontrolliert werden sollten. Aus gleichem Grund sollten die von der MEG gelieferten Produkte im Probebetrieb getestet werden.
- Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 4 Haftung
- Die MEG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der MEG oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die MEG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit ihrer Leistung übernommen hat. Die Schadensersatzhaftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
- Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach dem nachstehenden Absatz 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach dem nachstehenden Absatz 5 dieses § 4.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden. - Die MEG haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der MEG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung der MEG für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer der MEG etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns, Produktionsausfalls, Nutzungsausfalls sowie sonstiger mittelbarer oder Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich auch ein Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 4 gegeben ist. Ein nach gesetzlichen Bestimmungen bestehendes Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hierdurch unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. - Soweit die von der MEG nach dem Vertrag geschuldete Leistung unmöglich ist, haftet sie in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der MEG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der MEG sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 30 % des Wertes der Leistung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit sind – auch nach Ablauf einer der MEG etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns, Produktionsausfalls, Nutzungsausfalls sowie sonstiger mittelbarer oder Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich auch ein Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 5 gegeben ist. Ein nach gesetzlichen Bestimmungen bestehendes Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hierdurch unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 5 Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung den Werkvertrag, ist die MEG berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der vereinbarten Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, dass der MEG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der MEG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 6 Abnahme / Fälligkeit der Vergütung
- Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 15 Werktage nach Zugang der Aufforderung ein, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Auftraggeber wird in der Aufforderung zur Abnahme ausdrücklich auf diese Folgen hingewiesen. Nach Abnahme ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
- Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt, angenommen.
§ 7 Zeichnungen / Entwürfe / 3D-Modelle
- Zeichnungen, Entwürfe, 3D-Modelle, CAD-Dateien sowie sonstige technische Unterlagen, die von der MEG oder in deren Auftrag von Dritten erstellt werden, sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum der MEG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wird ein Angebot der MEG nicht angenommen oder ein Vertrag nicht durchgeführt, sind sämtliche Unterlagen und Datensätze unverzüglich an die MEG zurückzugeben bzw. gespeicherte elektronische Daten vollständig zu löschen. Dem Auftraggeber ist es in diesem Fall untersagt, die Unterlagen oder Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, an Dritte weiterzugeben oder für eigene oder fremde Fertigungszwecke zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung ist die MEG berechtigt, ihren Aufwand für die Erstellung der Unterlagen in Rechnung zu stellen. Eigene Leistungen werden mit dem bei Angebotsabgabe üblichen Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Streitigkeiten über Aufwand oder Verrechnungssatz entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer Bremen zu benennender Sachverständiger, der zugleich über die Kostenverteilung des Sachverständigenverfahrens entscheidet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatz- und Lizenzansprüche bleibt vorbehalten.
- Vom Auftraggeber bereitgestellte Zeichnungen, Modelle, CAD-Daten oder sonstige technische Unterlagen werden von der MEG nur auf offensichtliche Fehler geprüft. Eine weitergehende technische Prüfung oder Konstruktionsverantwortung wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Die von der MEG gelieferten Gegenstände (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der MEG.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Standortwechsel der Vorbehaltsware sowie Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, der MEG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an die MEG abgetreten; die MEG nimmt diese Abtretung hiermit an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die MEG ab; die MEG nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die MEG ab; die MEG nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Werden Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die MEG ab; die MEG nimmt diese Abtretung hiermit an. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der MEG das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
§ 9 Montage vor Ort
- Montageleistungen der MEG können nur durchgeführt werden, wenn die baulichen Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Der Auftraggeber hat insbesondere die für die Montage erforderlichen Anlagen und Anschlüsse, wie z. B. Gerüste, Krananlagen sowie Druckluft- und Stromzuleitungen für Druckluft- und Elektrowerkzeuge, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind vom Auftraggeber zugesagte Unterstützungsleistungen, wie z. B. Rangierarbeiten, Umbauten oder erforderliche Installationen, rechtzeitig und ohne Berechnung gegenüber der MEG bereitzustellen.
- Verzögert sich der Beginn oder die Durchführung der Montage, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist die MEG berechtigt, hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehraufwendungen gesondert nach Aufwand zu berechnen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Montageleistungen nach Aufwand auf Grundlage der jeweiligen Montageberichte abgerechnet.
§ 10 Zutritts- und Zugangsrechte
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der MEG sowie – soweit vertraglich geschuldet – deren Kunden oder gesetzlich zuständigen Behörden nach angemessener vorheriger schriftlicher Ankündigung Zugang zu solchen Betriebsstätten, Bereichen, Einrichtungen und Unterlagen zu gewähren, die mit der vertragsgegenständlichen Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Einsicht zur Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist.
- Der Zugang erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten und in einer Weise, die den Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigt. Dabei sind die berechtigten Geheimhaltungsinteressen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers zu wahren. Eine Einsichtnahme in nicht leistungsbezogene Bereiche oder Unterlagen ist ausgeschlossen.
- Weitergehende Zutritts- oder Prüfungsrechte bestehen nur, sofern diese ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart sind.
§ 11 Gerichtsstand / sonstige Bestimmungen
- Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der MEG.
- Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als die MEG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Die Vertragsparteien unterwerfen sich dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt werden muss. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Verträge über Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
- Die MEG wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. (Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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