Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge und die Lieferungen und Leistungen der Firma Eickworth Tischlerei GmbH.
§ 1 - Auftragsannahme / Vertragsschluß
- Alle Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. An Preisangaben ist die Eickworth Tischlerei GmbH nur 14 Tage nach Absendung des Angebots gebunden.
- Die Auftragsannahme bedarf der schriftlichen Bestätigung der Eickworth Tischlerei GmbH.
Änderungen des Vertrages, auch einzelner Maße / Vorgaben durch den Auftraggeber, bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Abbedingung der Schriftform selbst. - Änderungen des Vertrages, auch einzelner Maße / Vorgaben durch den Auftraggeber, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Eickworth, ebenso die Abbedingung der Schriftform selbst.
- Soweit Eickworth Änderungswünsche des Kunden ausführt, hat Eickworth in jedem Fall Anspruch auf angemessene Zusatzvergütung für den Änderungsaufwand.
§ 2 - Ausführungsfristen
- Wird die von der Eickworth Tischlerei GmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, eigenes unverschuldetes Unvermögen oder eines der Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung.
- Um Rechte aus einer Leistungsverzögerung herleiten zu können, muß der Auftraggeber grundsätzlich der Eickworth Tischlerei GmbH eine Nachfrist von zwei Wochen setzen.
§ 3 - Gewährleistung / Prüfungspflicht
- Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Ab-nahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Ge-währleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
- Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Ab-nahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Ge-währleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
- Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und den Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Hölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
- Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber die Wahl, entweder die mangelhaften Gegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des be-anstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu ver-langen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann frühestens nach zwei Nachbesserungsversuchen vorliegen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Die Eickworth Tischlerei GmbH haftet im übrigen für sich und ihre Mitarbeiter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
§ 4 - Pauschalierter Schadenersatz
- Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung den Werkvertrag, ist die Eick-worth Tischlerei GmbH berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.
§ 5 Abnahme / Fälligkeit der Vergütung / Aufrechnung
- Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
Nach Abnahme ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. - Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann die Eickworth Tischlerei GmbH in Höhe des erbrachten Leistungswertes Abschlagszahlungen berechnen, sofern das Eigentum an den Teilen auf den Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzöge-rungen im Bauablauf gehören, der Einbau und die Montage fertiger Bauteile um mehr als vierzehn Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird. - Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde-rungen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber ebenfalls nur auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche stützen.
- Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist die Eickworth Tischlerei GmbH berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme netto als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.
§ 6 - Zeichnungen und Entwürfe
- Zeichnungen und Entwürfe, die von der Eickworth Tischlerei GmbH oder in deren Auftrag von Dritten hergestellt wurden, sind geistiges Eigentum der Eickworth Tischlerei GmbH und bei Nichtdurchführung eines entsprechenden Vertrages bzw. Nichtannahme eines Angebotes unverzüglich zurückzugeben. Dem Kunden ist es untersagt die Entwürfe und Zeichnungen in diesem Falle zu benutzen. Bei Zuwiderhandlung ist die Eickworth Tischlerei GmbH berechtigt, ihren Aufwand für die Entwürfe und Zeichnungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wobei eigener Aufwand mit dem bei Angebotsabgabe üblichen Stundenverrechnungssatz, mindestens aber gemäß HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung berechnet wird.
§ 7 - Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Eickworth Tischlerei GmbH.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände der Eickworth Tischlerei GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes der Eickworth Tischlerei GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die Eickworth Tischlerei GmbH ab, die diese Abtretung annimmt.
- Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grund-stück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Eickworth Tischlerei GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
- Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums-vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Eickworth Tischlerei GmbH ab, die diese annimmt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der Eickworth Tischlerei GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
- Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Eickworth Tischlerei GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8 - Montage vor Ort
- Montagen können nur durchgeführt werden, wenn die baulichen Örtlichkeiten ein un-gehindertes Arbeiten zulassen und die notwendigen Gerüste, Anschlüsse und Zuleitun-gen für Elektrowerkzeuge sowie der Strom bauseitig ohne Berechnung gestellt wird. Ankeraussparungen sind entsprechend den Zeichnungen von Beginn der Montage an-zulegen. Wartezeiten oder Spesen bei verspäteter Herstellung des Bauwerks werden gesondert berechnet. Das Stemmen und Schließen der Ankerlöcher hat bauseits kostenlos zu erfolgen, ebenso sind die Elektroinstallationsarbeiten bauseits ohne Berechnung zu stellen.
- Montagerechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Lieferer ist be-rechtigt, bei größeren Montagen, die einen Wert von € 10.000,00 übersteigen, angemes-sene Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen.
§ 9 - Gerichtsstand
- Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ge-schäftssitz der Eickworth Tischlerei GmbH.